AGB

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AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Helmuth Müller GmbH

1) Bestellung: Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sämtlicher Schriftverkehr kann auch durch Datenfernübertragung, Fax oder Datenträgeraustausch erfolgen.
Widerspricht der Besteller einer Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht innerhalb von 1 Woche schriftlich, so gelten die Bedingungen des Lieferanten als angenommen. Dies gilt insbesondere für Preisänderungen bei Mindermengen und der Einhaltung von Mindestmengen bei einem bestimmten Preis.
Der Besteller kann vom Lieferanten nach Absprache Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Menge nur für die jeweils noch nicht gefertigte Restmenge verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Wird kein Einvernehmen erreicht, bleibt der bisherige Vertrag bestehen.

2) Preise: Aufträge werden zu den vereinbarten Preisen netto in Euro berechnet. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung geänderte Anforderungen an ein Teil ersichtlich. so bleibt eine Preisanpassung vorbehalten. Sollten nach Vertragsabschluß Umstände eintreten, wonach die Sicherheit der Forderung an den Besteller zweifelhaft erscheint, so können wir Vorauszahlung verlangen oder vom Liefervertrag ganz zurücktreten.

3) Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne besondere Versandanweisung wird der Versand nach bestem Ermessen durchgeführt.

4) Rückversendungen von Waren dürfen nur mit einer durch den Lieferanten beauftragten Spedition vorgenommen werden. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, entstehende Mehrkosten dem Besteller zu belasten.

5) Lieferzeitangaben sind nur annähernd und unverbindlich, Ansprüche auf Schadensersatz für verspätete Lieferungen werden nicht anerkannt. Aus verspäteten Lieferungen erwächst dem Besteller nicht das Recht, den Auftrag zurückzuziehen. Insbesondere haftet der Lieferant nicht fiir etwaige Deckungskäufe.

6) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge werden vom Besteller anerkannt.

7) Rahmenaufträge und Abrufaufträge berechtigen den Lieferanten zur Herstellung der gesamten Bestellmenge in einem Fertigungslos. Anfallende Zeichnungsänderungen können nur für noch nicht gefertigte Teile berücksichtigt werden. Dabei entstehende Werkzeug- und Einstellkosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller bleibt zur Abnahme der bereits gefertigten Teile zum vereinbarten Liefertermin verpflichtet.

8) Ausfallmuster werden nur nach schriftlicher Übereinkunft angefertigt. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen dem Lieferanten per Fax den Befund zu übermitteln. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch den Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Bestellers und zwischenzeitlich hergestellte Teile müssen wie angefallen übernommen werden..


9) Gewährleistungen: Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus der Weiterverarbeitung von fehlerhaften Produkten entstehen, dies gilt insbesondere für mitverarbeitete andere Produkte wie z.B. Kunststoffteile. Der Lieferant geht hier von einer Wareneingangskontrolle aus, Mängelrügen wegen fehlen zugesicherter Eigenschaften inklusive Gewicht und Stückzahl müssen unbeschadet der Vorschrift des § 377 des Handelsgesetzbuches spätestens nach 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich vorgebracht werden. Spätere Reklamationen finden keine Berücksichtigung mehr. Transportschäden wie z.B. Rost müssen dem Lieferanten innerhalb von 3 Tagen schriftlich angezeigt werden. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant nur insoweit, wie die Produkthaftpflichtversicherung für den Schaden eintritt. Beanstandungen, die sich auf die Beschaffenheit des Materiales beziehen finden nur in derselben Weise Berücksichtigung, in welcher der Vormateriallieferant diesen Mängel anerkennt und Schadensersatz leistet. Wird die Ware unmittelbar an Dritte versandt, so muss sie vom Besteller geprüft und angenommen werden; anderenfalls gilt die Ware mit der Absendung als bedingungsgemäß geliefert.

10) Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten, Akzepte. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Bezahlung. Auch bei Vermengung, Verarbeitung und Verkauf mit anderen Gegenständen bleibt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erhalten. Der Lieferant erwirbt Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Verarbeitung.

11) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, Rohmaterialmangel, Krieg und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die den Lieferanten an der rechtzeitigen und sachgemäßen Ausführung eines Auftrages hindern, berechtigen ihn, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder hinauszuschieben. In jedem Fall bleibt der Besteller zur Abnahme verpflichtet.

12) Auftragsstornierungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. In jedem Fall hat der Besteller das Einverständnis des Lieferanten vorausgesetzt, die bereits hergestellten Teile sowie das Rohmaterial mit allen entstandenen Kosten zu übernehmen.

13) Urheberrechte: Sofern der Lieferant Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tatigkeit einzustellen und bei Verschulden des Bestellers Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, den Lieferanten von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

14) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Rottweil. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

15) Alle mündlichen Vereinbarungen, die mit den obenstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen, bedürfen, um rechtsgültig zu sein einer schriftlichen Bestätigung.

16) Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.



Helmuth Müller GmbH, 78669 Wellendingen

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